KÖLNER KULTURFONDS
INITIIERT VON DER REWE GROUP
Regelwerk | Stand: 1.Oktober 2026
Die nachfolgenden Informationen sind notwendig, um die beantragte private Förderung zu bearbeiten und der Jury des Kulturamts eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung zu ermöglichen.
Entscheidungsstand auf einen Blick
Name
Kölner Kulturfonds initiiert von der REWE Group
Zweck
Kofinanzierung des verpflichtenden Eigenanteils bei Bundes- oder EU-geförderten Kulturprojekten
Maximalbetrag
25.000 Euro pro Projekt
Startvolumen
100.000 Euro, bereitgestellt von der REWE Group; Öffnung für weitere Förderpartner*innen
Antrag und Verwaltung
Kölner Kulturrat e. V.
Fachliche Prüfung und Entscheidung
Jury aus Fachreferent*innen des Kölner Kulturamts und der Kulturamtsleitung
Auszahlung
Erst nach Bewilligung der Bundes- oder EU-Förderung und gesicherter Gesamtfinanzierung
Verbindliche Folgepflicht
Der final bei der Bundes- oder EU-Förderinstitution eingereichte Antrag ist dem Kölner Kulturrat e. V. zuzusenden. Über die Durchführung des Projekts und die Verwendung der Fördermittel sind gegenüber dem Kölner Kulturrat e. V. die im Fördervertrag festgelegten Berichte und Nachweise vorzulegen.
1. Zweck und Grundprinzipien
Der Kölner Kulturfonds initiiert von der REWE Group unterstützt Kulturakteur*innen der Freien Szene Kölns dabei, Bundes- und EU-Fördermittel einzuwerben. Er schließt eine Finanzierungslücke, wenn das jeweilige Förderprogramm einen verpflichtenden finanziellen Eigenanteil verlangt, der ohne Unterstützung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann. Ein darüber hinausgehender allgemeiner Drittmittel- oder Finanzierungsbedarf ist nicht förderfähig.
Der Fonds verbindet privates Engagement, die administrative Trägerschaft des Kölner Kulturrats e. V. und die fachliche Expertise des Kulturamts der Stadt Köln. Ziel ist es, zusätzliche Mittel nach Köln zu holen, kulturelle Innovation zu ermöglichen und die nationale sowie internationale Sichtbarkeit der Freien Szene zu stärken.
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Projektbezogenheit: Die Förderung bezieht sich auf ein konkret beschriebenes Vorhaben.
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Subsidiarität: Der Fonds ergänzt eine geplante, noch nicht eingereichte Bundes- oder EU-Förderung und ersetzt sie nicht.
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Bedingtheit: Eine Zusage wird nur unter klar benannten Bedingungen erteilt.
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Nachvollziehbarkeit: Entscheidungen und Mittelverwendung werden dokumentiert.
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Kein Rechtsanspruch: Eine Förderung erfolgt nur im Rahmen der verfügbaren Mittel.
2. Beteiligte und Zuständigkeiten
2.1 REWE Group
Die REWE Group ist Initiatorin und erste Förderpartnerin des Fonds. Sie stellt zu Beginn 100.000 Euro zur Verfügung. Weitere Unternehmen und Stiftungen können sich am Fonds beteiligen. Die REWE Group entscheidet nicht über einzelne Förderanträge und erhält grundsätzlich nur zusammenfassende Berichte.
2.2 Kölner Kulturrat e. V.
Der Kölner Kulturrat e. V. verwaltet den Fonds. Er nimmt Anträge entgegen, prüft deren Vollständigkeit, leitet sie an das Kulturamt weiter, kommuniziert mit den Antragstellenden, stellt bei positiver Entscheidung die bedingte Förderzusage beziehungsweise den Letter of Intent aus, schließt den späteren Fördervertrag, zahlt die Mittel aus und prüft Berichte sowie Nachweise. Die Fonds-Mittel werden zweckgebunden und getrennt von sonstigen Vereinsmitteln verwaltet.
2.3 Kulturamt der Stadt Köln
Das Kulturamt übernimmt die fachliche Prüfung und Entscheidung. Die Jury besteht aus den Fachreferent*innen für Musik, Darstellende Künste, Literatur, Popkultur, Filmkultur, Bildende Kunst und Medienkunst sowie Kulturelle Teilhabe und der Kulturamtsleitung. Das Kulturamt übernimmt keine finanzielle Verpflichtung, verwaltet keine Fonds-Mittel und erteilt keine Förderzusage der Stadt Köln.
2.4 Antragstellende und Geförderte
Antragstellende sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben verantwortlich. Sie prüfen insbesondere, ob der Beitrag des Kölner Kulturfonds im ausgewählten Bundes- oder EU-Programm als zulässige Kofinanzierung anerkannt wird. Nach Vertragsabschluss tragen sie die Verantwortung für die zweckentsprechende Verwendung und den Nachweis der Mittel.
3. Fördervoraussetzungen
3.1 Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind Kulturakteur*innen und Kulturorganisationen der Freien Szene, die als natürliche oder juristische Personen beziehungsweise rechtsfähige Personengesellschaften ein Kulturprojekt verantworten und ihren Sitz oder Wohnsitz in Köln haben oder einen wesentlichen Projektbezug zu Köln nachweisen. Voraussetzung ist eine geplante, noch nicht beantragte Bundes- oder EU-Förderung, für die ein verpflichtender finanzieller Eigenanteil erforderlich ist. Eine Gemeinnützigkeit ist nicht grundsätzlich erforderlich; die steuerliche Zulässigkeit der Förderung wird im Einzelfall geprüft.
3.2 Welche Projekte sind förderfähig?
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Das Vorhaben ist ein zeitlich und inhaltlich abgegrenztes Kulturprojekt.
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Für das Vorhaben wird eine konkrete Förderung des Bundes oder der Europäischen Union beantragt.
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Das externe Förderprogramm verlangt einen finanziellen Eigen- oder Kofinanzierungsanteil.
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Die Fonds-Mittel dürfen nach den Regeln des externen Programms auf diesen Anteil angerechnet werden.
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Das Projekt verfügt über einen nachvollziehbaren Kosten- und Finanzierungsplan.
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Die Gesamtfinanzierung kann bei Bewilligung der externen Förderung gesichert werden.
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Das Projekt darf bei Antragstellung beim Kölner Kulturfonds noch nicht begonnen haben.
3.3 Was ist nicht förderfähig?
Nach dem Zweck des Fonds sind insbesondere ausgeschlossen:
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Vorhaben ohne konkrete Bundes- oder EU-Förderung
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Vorhaben, bei denen kein verpflichtender finanzieller Kofinanzierungsanteil besteht
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Vorhaben, bei denen die Fonds-Mittel vom externen Fördergeber nicht anerkannt werden
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Bereits begonnene oder abgeschlossene Projekte oder eine nachträgliche Defizitfinanzierung
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Eine institutionelle Dauerförderung ohne klar abgegrenztes Projekt
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Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung zu einer Überfinanzierung führt
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Ausgaben, die nach den Regeln des externen Förderprogramms nicht zuwendungsfähig sind
4. Höhe und Umfang der Förderung
Pro Projekt können höchstens 25.000 Euro beantragt und zugesagt werden. Gefördert wird höchstens der Betrag, der nach der externen Förderrichtlinie als Kofinanzierungsanteil erforderlich, anerkennungsfähig und nach Abzug anderer Finanzierungsquellen noch ungedeckt ist. Liegt der erforderliche Anteil über 25.000 Euro, muss die verbleibende Finanzierung aus anderen zulässigen Quellen gesichert werden.
Die Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Verfahren und im Rahmen der verfügbaren Fonds-Mittel. Aus der Antragstellung, einer fachlich positiven Einschätzung oder einer früheren Förderung entsteht kein Anspruch auf eine Zusage.
5. Antragstellung
5.1 Zeitpunkt und Einreichungsweg
Der Antrag wird mit dem vorgesehenen Antragsformular beim Kölner Kulturrat e. V. eingereicht. Er muss vor der Einreichung des Bundes- oder EU-Antrags gestellt werden. Der vollständige Antrag beim Kölner Kulturfonds sollte möglichst mindestens vier Wochen vor der geplanten Einreichung des Bundes- oder EU-Antrags beim Kölner Kulturrat e. V. eingehen. Nur vollständige Unterlagen können zur fachlichen Prüfung weitergeleitet werden.
5.2 Erforderliche Angaben und Anlagen
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Vollständig ausgefülltes und rechtsverbindlich bestätigtes Antragsformular
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Projektskizze oder Projektkonzept
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Ausschreibung beziehungsweise Förderrichtlinie des Bundes- oder EU-Programms
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Kosten- und Finanzierungsplan mit allen Eigen-, Dritt- und beantragten Fördermitteln
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Beantragter Betrag aus dem Kölner Kulturfonds
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Nachweis der Pflicht zur Kofinanzierung und ihrer Höhe
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Nachweis oder nachvollziehbare Begründung, dass der Fonds-Beitrag im externen Programm anerkannt wird
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Externe Einreichungsfrist sowie geplanter Projektzeitraum
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Angaben zur Rechtsform und Vertretungsberechtigung der antragstellenden Person oder Organisation
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Gegebenenfalls weitere Unterlagen, die für die Prüfung erforderlich sind
VERBINDLICHE NACHREICHPFLICHT
Der final bei der Bundes- oder EU-Förderinstitution eingereichte Antrag einschließlich Kosten- und Finanzierungsplan ist dem Kölner Kulturrat e. V. innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung vollständig zuzusenden. Dies umfasst mindestens den finalen Antrag und den finalen Kosten- und Finanzierungsplan.
6. Prüfung und Entscheidung
1.
Der Kölner Kulturrat e. V. prüft den Antrag auf Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen bei Bedarf nach.
2.
Vollständige Anträge werden dem Kulturamt der Stadt Köln zur fachlichen Prüfung und Entscheidung vorgelegt.
3.
Die Jury bewertet die Anträge gemeinsam.
4.
Der Kölner Kulturrat e. V. teilt die Entscheidung den Antragstellenden mit und stellt bei positiver Bewertung die bedingte Förderzusage aus.
Die fachliche Prüfung berücksichtigt insbesondere:
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Kulturelle Qualität und Schlüssigkeit des Vorhabens
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Grundsätzliche Förderwürdigkeit
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Plausibilität und Passgenauigkeit der geplanten Bundes- oder EU-Antragstellung
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Nachvollziehbarkeit des Kosten- und Finanzierungsplans
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Kulturelle Wirkung und Köln-Bezug
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Verfügbarkeit der Fonds-Mittel
7. Bedingte Förderzusage / Letter of Intent
Bei positiver Entscheidung stellt der Kölner Kulturrat e. V. eine bedingte Förderzusage in Form eines Letter of Intent aus. Das Schreiben benennt das Projekt, den reservierten Höchstbetrag, die externe Förderinstitution, die Bedingungen der späteren Auszahlung und die Geltungsdauer der Reservierung. Die Mittel werden bis zum angekündigten Entscheidungsdatum der externen Förderinstitution, längstens jedoch für zwölf Monate, reserviert. Auf begründeten Antrag kann die Reservierung schriftlich verlängert werden.
Die Zusage steht insbesondere unter dem Vorbehalt, dass
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die beantragte Bundes- oder EU-Förderung bewilligt wird,
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der Fonds-Beitrag vom externen Fördergeber als zulässige Kofinanzierung anerkannt wird,
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die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist,
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der finale externe Antrag fristgerecht an den Kölner Kulturrat e. V. übermittelt wird,
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wesentliche Änderungen unverzüglich mitgeteilt und genehmigt werden,
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ein Fördervertrag geschlossen wird und
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die Mittel im Fonds weiterhin wirksam für das Projekt reserviert sind.
HINWEIS
Antragstellende müssen selbst prüfen, ob der externe Fördergeber einen Letter of Intent, eine bedingte Förderzusage oder einen anderen Finanzierungsnachweis verlangt. Der Kölner Kulturrat e. V. kann die Anerkennung seines Schreibens durch die externe Stelle nicht garantieren.
8. Fördervertrag und Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt in einer Rate, sobald die Bundes- oder EU-Förderung bewilligt, die Gesamtfinanzierung nachgewiesen, der Fördervertrag mit dem Kölner Kulturrat e. V. geschlossen und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Vor Auszahlung sind mindestens der externe Bewilligungsbescheid, der finale Kosten- und Finanzierungsplan, der Nachweis der Anerkennung des Fonds-Beitrags und die Bankverbindung vorzulegen.
Der auszuzahlende Betrag ist auf den im Letter of Intent genannten Höchstbetrag begrenzt. Verringert sich der anerkannte Kofinanzierungsbedarf, wird die Förderung entsprechend reduziert. Eine Erhöhung über den zugesagten Höchstbetrag erfordert einen neuen Antrag und steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel.
9. Pflichten der Geförderten
9.1 Zweckbindung und Änderungen
Die Mittel dürfen ausschließlich zur Kofinanzierung des bewilligten Projekts und im Rahmen der vom externen Fördergeber anerkannten Projektkosten verwendet werden. Wesentliche Änderungen des Projekts, des Zeitplans, der Finanzierung, des Zuwendungszwecks oder der Trägerschaft sind dem Kölner Kulturrat e. V. unverzüglich mitzuteilen und bedürfen vor ihrer Umsetzung der schriftlichen Zustimmung, soweit dadurch die Fördergrundlage berührt wird.
9.2 Nachweis und Bericht
Innerhalb von drei Monaten nach Projektende sind mindestens vorzulegen:
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Ein kurzer Sachbericht zu Maßnahmen, Zielerreichung, Wirkung und Ergebnissen
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Eine zahlenmäßige Darstellung der Verwendung der Fondsmittel
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Der finale Verwendungsnachweis gegenüber dem Bundes- oder EU-Fördergeber, soweit vorhanden
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Der abschließende Bescheid beziehungsweise die endgültige Festsetzung des externen Fördergebers
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Auf Anforderung ergänzende Belege und Auskünfte
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Ist der externe Verwendungsnachweis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, sind zunächst der Sachbericht und die zahlenmäßige Darstellung einzureichen. Der finale Verwendungsnachweis und der abschließende Bescheid des externen Fördergebers sind nach ihrem Vorliegen innerhalb von fünf Arbeitstagen nachzureichen. Die Prüfung der Belege erfolgt risikoorientiert und stichprobenartig. Bei Auffälligkeiten kann eine vollständige Belegprüfung vorgenommen werden.
9.3 Aufbewahrung und Mitwirkung
Projekt- und Finanzierungsunterlagen sind mindestens so lange aufzubewahren, wie es der externe Förderbescheid, steuerliche Vorschriften und der Fördervertrag verlangen. Geförderte wirken an Rückfragen, Prüfungen und dem jährlichen Wirkungsbericht in angemessenem Umfang mit.
10. Widerruf, Aufhebung und Rückforderung
Der Kölner Kulturrat e. V. kann eine Zusage ganz oder teilweise aufheben, noch nicht ausgezahlte Mittel sperren und bereits ausgezahlte Mittel ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Fördervoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder Pflichten aus Zusage und Fördervertrag verletzt werden. Dies gilt insbesondere, wenn
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wesentliche Angaben unrichtig, unvollständig oder irreführend waren,
•
der finale externe Antrag nicht wie vorgeschrieben übermittelt wird,
•
die externe Förderung nicht bewilligt, später aufgehoben, widerrufen oder reduziert wird,
•
der Fonds-Beitrag nicht als zulässige Kofinanzierung anerkannt wird,
•
die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist oder eine Überfinanzierung entsteht,
•
das Projekt nicht, nicht vollständig oder wesentlich anders als genehmigt durchgeführt wird,
•
Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden,
•
wesentliche Änderungen nicht oder verspätet mitgeteilt werden,
•
Berichts-, Nachweis- oder Mitwirkungspflichten trotz angemessener Nachfrist nicht erfüllt werden oder
•
andere wesentliche Bedingungen der Förderzusage oder des Fördervertrags missachtet werden.
Die Rückforderung soll sich am Umfang des Verstoßes und der nicht zweckentsprechend verwendeten oder nicht mehr benötigten Mittel orientieren. Vor einer Rückforderung wird der geförderten Stelle grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme und, soweit der Verstoß heilbar ist, eine angemessene Nachfrist eingeräumt. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. Rückgeforderte Beträge sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Rückforderung zu erstatten.
11. Berichtswesen und Kommunikation
Der Kölner Kulturrat e. V. erstellt jährlich einen zusammenfassenden Wirkungs- und Tätigkeitsbericht. Dieser enthält insbesondere die Zahl der Anträge und Zusagen, die Zahl der bewilligten Bundes- und EU-Projekte, eingesetzte Fonds-Mittel, zusätzlich mobilisierte Drittmittel, den verbleibenden Mittelbestand und ausgewählte Projektbeispiele. Der Bericht wird den Förderpartnern und dem Kulturamt zur Verfügung gestellt.